Satzung

SATZUNG

für den

Förderverein

Nachwuchskicker e.V.

Fassung vom  Mai 2014

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen Förderverein Nachwuchskicker e.V. im folgenden „Verein“ genannt.

2. Der Verein hat den Sitz in Saarbrücken uns ist im Vereinsregister bei Amtsgericht Saarbrücken unter der Nummer 4595 eingetragen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweckbestimmung

 

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Nachwuchsfußballs beim SV Saar 05 Saarbrücken e.V., der Förderung des Schul- und Kindergartenfußballs im Einzugsgebiet des Kieselhumes, der Förderung sozialschwacher Kinder- und Jugendfußballer (bis max. zum.23:­Lebensjahr) des SV Saar 05 Saarbrücken e.V., der Förderung von Aktivitäten der Gesundheitsförderung durch sportliche Betätigung im Fußballverein und der Förderung des Schiedsrichternachwuchses im SV Saar 05 Saarbrücken e.V. Vermittlungg von Lebensfreude, Erlernen von Fairplay und Teamarbeit, Achtung vor dem Gegner, Leistungsmotivation und Durchführung von Wettkämpfen sollen selbstverständlich sein.

2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Sportgerätebeschaffung im Bereich des Nachwuchsfußballs beim SV Saar 05 Saarbrücken e.V.

3.  Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Form. Er wird als Förderverein nach. §58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.

5. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.  Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hier führ ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Art und Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Begin/Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres; unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat

insbesondere folgende Aufgaben:

–          Die Jahresberichte entgegen zu nehmen

–          Rechnungslegungen für das abgelaufene Geschäftsjahr

–          Entlastung des Vorstandes

–          (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen

–           über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen

–          die Kassenprüfer zu wählen, die weder im Vorstand noch einem vom

Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des

Vereins sind.

2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal alle zwei Geschäftsjahre, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe auf der Webseite und durch Aushang an den Sportstätten der Jugendfußballer des Saar 05 Jugendfußball e.V.

 

3.  Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

–      Bericht des Vorstandes

–      Bericht der Kassenprüfer

–      Entlastung des Vorstandes

–      Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)

–      Wahl von zwei Kassenprüfern

–      Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für

das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge für das laufende bzw.

Verabschiedung von Beitragsordnungen. Beschlussfassung über

vorliegende Anträge

 

4.  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, per Einschreiben, einzureichen. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der

Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge)

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

1.  Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handaufheben oder durch Zuruf

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

 

§ 10 Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

 

–      ein/e Vorsitzender/de

–      ein/e Schatzmeister/in

–      ein/e Schriftführer/in

–      zwei Besitzer/innen

 

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2.  Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen

Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzten.

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die

Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder

vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand

ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder

schriftlich zustimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.  Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt

und von mindestens zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern

6.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§12 Auflösung des Verein

 

1.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in §2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen zu verteilen.

2. Als Liquidatoren werden die Amt befindlichen Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

 

Neue Satzung nach Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 22.05.2014.